Was bedeutet die Stufe der Konsulation?
Konsultation/ Mitwirkenbedeutet, dass die Beteiligten ihre Meinung äußern und zu den geplanten Vorhaben Stellung beziehen und Ideen einbringen können. Sie können jedoch nicht über Inhalte entscheiden.
Instrumente der Konsultation
Nach dem Grundgesetzt (Artikel 17) und der Verfassung von Berlin (Artikel 34) hat Jeder das Recht, sich einzeln oder zusammen mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden. In Berlin sind das das Abgeordnetenhaus, der Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter.
Die Geschäftsordnung der BVV (§ 62) regelt das Verfahren der Behandlung in der BVV. Danach kann jeder, auch derjenige, der nicht im Bezirk Lichtenberg wohnt oder arbeitet, eine Eingabe bzw. Beschwerde an die BVV richten. Voraussetzung für die Behandlung ist, dass der Bezirk, also BVV oder Bezirksamt, für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, so leitet der Ausschuss die Eingabe bzw. Beschwerde an die zuständige Stelle weiter oder gibt dem Einwohner den Rat, sich selbst an diese Stelle zu wenden.
Alle Eingaben und Beschwerden, von denen der Antragsteller erwartet, dass die BVV sich damit beschäftigen soll, sind an den Ausschuss Geschäftsordnung / Eingaben-Beschwerden der BVV zu richten. Üblicherweise erfolgt das unter der Postanschrift der BVV.
Für die Abfassung von Eingaben und Beschwerden gibt es keine besonderen Regeln; es empfiehlt sich allerdings, der Beschreibung des Problems, um dessen Lösung man bittet, auch entsprechende Unterlagen beizufügen, so zum Beispiel ein ablehnendes Schreiben aus dem Bezirksamt, soweit dieses vorhanden ist. Unbedingt sind Name, Vorname und genaue Anschrift zu nennen – anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.
Nach dem Eingang der Eingabe beziehungsweise Beschwerde erhält der Einwohner zeitnah eine Eingangsbestätigung. In der Regel holt der Ausschuss zum Problem die Meinung der zuständigen Stelle im Bezirksamt ein. Wenn die Stellungnahme des Bezirksamtes vorliegt, wird die Eingabe im Ausschuss behandelt und entschieden – dazu kann der Betreffende eingeladen werden. Danach bekommt er ein Abschlussschreiben, mit dem der Ausschuss mitteilt, was er zur Eingabe entschieden hat. Wenn das Bezirksamt oder auch weitere Ausschüsse einbezogen werden, dauert die Bearbeitung der Eingabe in der Regel länger als vier Wochen. In diesem Falle ist der Einwohner durch einen Zwischenbescheid zu informieren.
Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung einberufen, wenn die Bezirksverordnetenversammlung dies verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung unterstützt wird.
Das Bezirksamt nutzt die Form der Einwohnerversammlung, um eigene Vorhaben rechtzeitig an die Bürger heranzutragen und Meinungen und Vorschläge aus der Bevölkerung aufzunehmen sowie bei der Erarbeitung des Bürgerhaushalts.
Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Bezirk wohnt, kann einen Antrag an die BVV stellen und ihr damit empfehlen, in einer bestimmten Sache eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Im Unterschied zum Bürgerbegehren trägt ein Einwohnerantrag aber nur empfehlenden Charakter, die BVV ist frei, anders zu entscheiden.
Ansprechpartner für die Initiatoren von Einwohneranträgen im Bezirk Lichtenberg ist der Vorsteher der BVV.